Die Umorganisationsklausel im BU-Vertrag besagt, dass ein Selbstständiger nicht als berufsunfähig gilt, insofern er durch eine Umorganisation seines Betriebs weiterhin in diesem tätig sein könnte. Diese Umorganisation muss allerdings zumutbar und betrieblich sinnvoll sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Versicherte Leistungen aus ihrer BU-Versicherung. Eine Umorganisation gilt als zumutbar und betrieblich sinnvoll, wenn sie keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und dazu führt, dass die neue Tätigkeit des versicherten Mediziners im Vergleich zu seiner bisherigen Stellung im Betrieb angemessen ist. Das heißt, dass die neue Tätigkeit nicht zu Lasten der Gesundheit des Versicherten geht und der Gewinn vor Steuern mehr als 80 % im Vergleich zu vorher beträgt.
Die Alte Leipziger verzichtet zum Vorteil der Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbstständigen. Zum einen, wenn im Betrieb in den letzten zwei Jahren durchgehend weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt waren (für selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten gilt: Als Mitarbeiter zählen nur Angestellte mit einem akademischen Abschluss in einem Heilberuf). Zum anderen, wenn der Selbstständige Akademiker ist und in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausübt.
Wenn der Betrieb umorganisiert werden kann, unterstützt die Alte Leipziger dies finanziell mit einer Einmalzahlung von sechs Monatsrenten.